AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PNA International Consult Hunziker & Partner Unternehmensberatung
1 Anwendungs- und Geltungsbereich
- Die nachfolgenden AGB gelten für alle Verträge zwischen der Firma PNA International Consult Hunziker & Partner Unternehmensberatung, Prinzregentenstr. 54, 80538 München (im Folgenden: PNA) und Vertragspartnern eines (digital) geschlossenen Vertrages (im Folgenden: Klient).
- Die PNA ist eine Agentur für Online-Marketing, Online-Vertrieb und reine Fördergeldbeschaffung und erbringt hiermit zusammenhängende Leistungen. Dies umfasst insbesondere Beratungs- und Dienstleistungen wie Antragstellung, Einwandbehandlung, Konzeption von Online-Business-Modellen sowie Kreation und Umsetzung. Diese AGB können sowohl für Einzelleistungen auf Grundlage eines Vertrages als auch für laufende Beratungen und Dienstleistungen auf Basis eines Budgets des Klienten („Budgetvereinbarung“) und einer vereinbarten Vertragslaufdauer zur Anwendung kommen.
- Die Leistungen und Angebote von PNA erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klienten werden nicht Vertragsbestandteil.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung der Leistungen ausgeschlossen.
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Klienten gelten nur, wenn PNA ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Tätigkeit oder Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg. Die Leistungen werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung erbracht.
- PNA ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrages Dritte einzusetzen.
2 Zustandekommen eines Vertrages
- Ein Vertrag kommt durch die (digitale) Annahme des von PNA übermittelten Vertrages zustande. Gegenstand des Vertrages ist der zwischen den Parteien vereinbarte Leistungsumfang unter Einbeziehung dieser AGB.
- Die Parteien können den Umfang der von PNA zu erbringenden Leistungen durch separate Vereinbarungen konkretisieren. PNA ist berechtigt, die Annahme einzelner Leistungen abzulehnen. Im Falle von Widersprüchen zwischen verschiedenen Vereinbarungen hat der Vertrag Vorrang.
- Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweils geschlossenen Vertrag. Etwaige Förderprognosen sind unverbindlich und setzen einen positiven Bewilligungsbescheid voraus. Der Vertrag wird dem Klienten in Textform zur Verfügung gestellt. Der Vertrag wird durch den Klienten in Textform angenommen.
- Bei Budgetvereinbarungen richtet sich die Vergütung nach dem tatsächlichen, von PNA dokumentierten Aufwand.
- Rechnungen werden dem Klienten in elektronischer Form per E-Mail zur Verfügung gestellt.
3 Leistungen, Rechte und Pflichten der PNA
- PNA erbringt für den Klienten Beratungs- und Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Fördermittelbeschaffung, Online-Marketing und Online-Vertrieb. PNA ist berechtigt, den Klienten als Referenz zu benennen und in diesem Zusammenhang Logos, Testimonials und Erfolgsbeispiele für eigene Marketingzwecke zu verwenden, sofern der Klient dem nicht ausdrücklich widerspricht.
- PNA erbringt die Leistungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Leistungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie von PNA ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
- PNA setzt zur Leistungserbringung eigene Mitarbeiter oder Dritte ein. PNA ist berechtigt, eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte jederzeit zu ersetzen.
- PNA erbringt keine Rechtsberatung. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Umsetzung liegt beim Klienten.
- Termine und Fristen gelten als eingehalten, wenn die Leistungen im Wesentlichen erbracht wurden. Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen, die PNA nicht zu vertreten hat, berechtigen PNA, die Leistung entsprechend zu verschieben. Schadensersatzansprüche des Klienten sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
4 Leistungen, Rechte und Pflichten des Klienten
- Der Klient ist verpflichtet, die Leistungserbringung durch PNA aktiv und rechtzeitig zu unterstützen sowie alle hierfür erforderlichen Informationen, Unterlagen und Mitwirkungshandlungen bereitzustellen.
- Kommt der Klient seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist PNA berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen oder auf Grundlage der vorliegenden Informationen fortzuführen.
5 Leistungsänderungen (Change Requests)
- Beide Parteien können Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen. Änderungen bedürfen der Zustimmung beider Parteien in Textform.
- Beantragt der Klient eine Leistungsänderung, wird PNA den hierfür entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert mitteilen.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Zustimmung beider Parteien in Textform.
6 Meilensteine
- Leistungen gelten als erbracht, sobald sie dem Klienten zur Verfügung gestellt wurden und dieser nicht innerhalb von 7 Tagen widerspricht. Die Bereitstellung kann insbesondere über digitale Kommunikations- und Projektmanagement-Tools erfolgen. Die Nutzung der Leistung gilt ebenfalls als Bestätigung der Leistungserbringung.
- Die Bereitstellung erfolgt insbesondere durch Mitteilung des jeweiligen Leistungsfortschritts über die üblichen Kommunikationswege, insbesondere per E-Mail oder über die wöchentliche Statusmail über das Projektmanagement-Tool.
7 Gewährleistungen, Haftungen und Veröffentlichte Inhalte
- PNA erbringt ausschließlich beratende und unterstützende Leistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder förderrechtlicher Erfolg wird nicht geschuldet.
- Ansprüche des Klienten wegen Mängeln verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Mangels oder grob fahrlässiger Unkenntnis.
- Der Klient ist verpflichtet, PNA bei der Analyse und Behebung von Mängeln im erforderlichen Umfang zu unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Unterlagen.
- PNA haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen des Klienten oder auf Leistungen Dritter beruhen.
- Die Haftung von PNA ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PNA auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
- Die Haftung ist der Höhe nach auf die vereinbarte Auftragspauschale begrenzt.
- Die Haftung für entgangene Fördergelder, ausgebliebene Einsparungen sowie sonstige mittelbare Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
8 Budgetvereinbarungen
- Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nur, sofern zwischen den Parteien eine Budgetvereinbarung getroffen wurde.
- Das Budget wird in den Angebotsunterlagen festgelegt und bezieht sich auf Leistungen, die nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze abgerechnet werden.
- Eine Überschreitung des Budgets ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zulässig. PNA wird den Auftraggeber rechtzeitig informieren, sofern absehbar ist, dass das vereinbarte Budget überschritten wird.
- Leistungen, die auf Basis eines gesondert vereinbarten Festpreises erbracht werden, sind nicht Bestandteil der Budgetvereinbarung und werden unabhängig hiervon abgerechnet.
9 Preise und Zahlungsmodalitäten
- Die in den Vertragsunterlagen genannten Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Sofern eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt, gelten die in den Angebotsunterlagen vereinbarten Stunden- oder Tagessätze. Ein Tagessatz entspricht bis zu acht Arbeitsstunden pro Kalendertag.
- Entsteht aufgrund unvollständiger, widersprüchlicher oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers ein zusätzlicher Aufwand, ist PNA berechtigt, diesen Mehraufwand auf Grundlage eines Stundensatzes von 200,00 € netto abzurechnen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Reisekosten, Spesen sowie sonstige Auslagen werden gesondert und nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Im Falle des Zahlungsverzugs ist PNA berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen, ohne dass hieraus Ansprüche wegen Verzögerung oder Nichterfüllung hergeleitet werden können.
- PNA ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise nur gegen angemessene Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu erbringen.