AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PNA International Consult Hunziker & Partner Unternehmensberatung

§1 Anwendungs- und Geltungsbreich

  1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle Verträge zwischen der Firma PNA International Consult Hunziker & Partner Unternehmensberatung, Prinzregentenstr. 54, 80538 München (im Folgenden: PNA) und Vertragspartnern eines unterschriebenen Angebotes und/oder eines (digital) signierten Beratungs- und/oder Dienstleistungsvertrages (im Folgenden: Klient).
  2. Die PNA ist eine Agentur für Online-Marketing, Online-Vertrieb und reine Fördergeldbeschaffung und erbringt hiermit zusammenhängende Leistungen. Dies können Beratungs- und Dienstleistungen sein, wie z.B. Beratung, Antragstellungen, Einwandbehandlung, Konzeption Online Business, Kreation und Umsetzung. Diese AGB können sowohl für Einzelleistungen auf Grundlage eines Angebotes / Beratervertrages als auch für laufende Beratungen und Dienstleistungen auf Basis eines Budgets des Klienten („Budgetvereinbarung“) und einer vereinbarten Vertragslaufdauer zur Anwendung kommen.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klienten werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Klient ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
  4. Ohne eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der PNA sind abweichende oder ergänzende Bedingungen unwirksam. Auf die Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der PNA verzichtet werden.
  5. Vertragsbedingungen denen die PNA nicht ausdrücklich widerspricht werden nicht automatisch Bestandteil des Vertrages oder Vertragsinhalt. Hierfür bedarf es der später erläuterten Schriftformerfordernis.
  6. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich gegenüber Unternehmen nach Paragraph 14 BGB Anwendung finden, bestätigen Sie vor Inanspruchnahme unserer Leistungen Unternehmer im diesem Sinne zu sein.
  7. Gegenstand eines Auftrages mit der PNA ist die vereinbarte Tätigkeit oder die sonstige Leistung und nicht ein Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung für Berater und Experten ausgeführt. Die PNA ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrages außenstehende, sachverständige Personen (freiberufliche Berater) einzusetzen.
  8. Freie Mitarbeiter der PNA sind berechtigt, an den Beratungs- und Weiterbildungsterminen teilzunehmen.
 

§2 Zustandekommen eines Vertrages

  1. Mit der (digitalen) Unterschrift auf unseren Angeboten und/oder Beraterverträgen gibt der Klient seine Zustimmung zum Vertragsabschluss ab. Gegenstand des Vertrages ist der Inhalt des Angebotes und/oder Vertrages der PNA unter Einbeziehung dieser AGB.
  2. Wenn die PNA und der Klient eine Zusammenarbeit beschließen, können die Parteien ergänzend zum Angebot / Beratervertrag den Umfang der von der PNA konkret zu erbringenden Leistungen in separaten Einzelaufträgen vereinbaren. Die PNA behält sich vor, Einzelaufträge des Klienten ohne Kosten- oder Haftungsfolge für die PNA abzulehnen. Im Falle von Widersprüchen zwischen einem Einzelauftrag und dem Angebot hat das Angebot Vorrang.
  3. Ein von der PNA erstelltes Angebot und/oder Beratervertrag beinhaltet in der Regel eine feste Kostenvereinbarung. Etwaige Förderaussagen diesbezüglich sind nicht bindend und erfordern einen positiven Bewilligungsbescheid. Das Dokument wird dem Klienten digital, ggf. über ein digitales Unterschriftensystem wie z.B. insign, per Trello, per Email oder Fax übermittelt. Der Klient bestätigt das Dokument in Form einer digitalen Unterschrift zur Auftragsbestätigung oder als elektronische Antwort auf eine zuvor genannte Kommunikationsform.
  4. Die PNA hält sich an ein übermitteltes Angebot / Beratervertrag für zwei Wochen ab dem Datum der Abgabe gebunden, soweit kein anderer Zeitraum im Dokument genannt wird.
  5. Maßgebend für den zu zahlenden Gesamtbetrag ist der effektive Aufwand von der PNA bis zu einer maximalen Kostenüberschreitung von zehn Prozent der betreffenden Kostenschätzung.
  6. Eine Überschreitung der bestätigten Kostenschätzung um mehr als zehn Prozent ist dem Klienten sobald absehbar, auf jeden Fall aber vor Überschreitung des Kostenrahmens schriftlich mitzuteilen. Die Parteien werden sich in diesem Fall nach Treu und Glauben über das weitere Vorgehen verständigen.
  7. Die Annahme des Angebots erfolgt schriftlich durch die (digital) unterschriebene Auftragsbestätigung, des (digital) unterschriebenen Angebotes und/oder des (digital) unterschriebenen Beraterauftrages. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt das Angebot als abgelehnt.
 

§3 Leistungen, Rechte und Pflichten der PNA

  1. Je nach Ausgestaltung des Auftrages im Einzelnen wird PNA für den Klienten Beratungs- und/oder Dienstleistungen im Bereich Fördergeldbeschaffung, Online-Marketing und/oder Online-Vertrieb erbringen. PNA ist es gestattet, mit der Tatsache, dass der Klient PNA beauftragt hat, in geeigneter Weise zu werben und darf zu diesem Zweck auch über das Vertragsende hinaus Logos, Testimonials, Erfolgsbeispiele, Videos u.ä. des Klienten auf seinen Webseiten und in seinem Marketing verwenden.
  2. PNA erbringt ihre Leistung gemäß den Vertragsbedingungen und nach dem anerkannten Stand der Technik. PNA hat nur dann die Pflicht, technische oder sonstige Normen einzuhalten, soweit diese in den Vertragsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind. Dann finden diese Normen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung. Leistungstermine oder -fristen sind für PNA nur dann bindend und lösen Verzug aus, soweit sie von PNA ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet worden sind.
  3. PNA setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. PNA ist jederzeit berechtigt, zur Leistungserbringung eingesetzte eigene Mitarbeiter oder Dritte durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen. Die PNA muss den Klienten über den Ersatz nicht informieren.
  4. In einzelnen Fällen, die im Angebot / Auftrag genannt sind und die der Klient zuvor freigibt (wie z.B. Online-Werbedienstleistungen), wird der Dritte Vertragspartner des Klienten. In diesen Fällen vertritt PNA den Klienten und PNA handelt stellvertretend im Namen des Klienten. PNA ist berechtigt, dem Klienten zusätzlich zur Vergütung des Dritten eine eigene Verwaltungsgebühr in Rechnung zu stellen, deren Höhe im Angebot / Einzelauftrag nicht genannt werden muss.
  5. Die vereinbarte Vergütung deckt nur den in den Vertragsunterlagen dokumentierten Leistungsumfang ab. Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Sätze berechnet. Soweit die Leistungsbeschreibung in den Vertragsunterlagen unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist PNA berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.
  6. PNA darf keine Rechtsberatung leisten und trägt daher keine Verantwortung für die Einhaltung von Gesetzen durch die vereinbarten Arbeitsergebnisse. Der Umgang mit geschützten Kennzeichen (insb. Marken), Texten, Bildern,Videos und entsprechenden Schutzrechten durch PNA im Rahmen des Auftrages erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen.
  7. Erfüllt der Klient eine Pflicht oder Obliegenheit nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann PNA ihre Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, wird PNA dem Kunden zu einem Tagessatz von 880 € netto zusätzlich in Rechnung stellen.
  8. Sollte der Klient, trotz (digital) unterschriebenem Angebot / Beratervertrag, das Projekt, ohne dass PNA hieran ein Verschulden trifft, nicht weiter fortführen wollen, fallen zusätzlich zur vereinbarten Anzahlung/Vorkasserechnung auch die Fälligkeit des vereinbarten Erfolgshonorars als Entschädigung an. 

§4 Leistungen, Rechte und Pflichten des Klienten

  1. Der Klient hat dafür zu sorgen, dass der PNA alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stehen. Der Klient ist verpflichtet, die zur Ermittlung der Informationen oder der Schaffung der Unterlagen erforderlichen Arbeiten durchführen zu lassen. Die Mitwirkungspflicht des Klienten erstreckt sich auch auf Vorgänge und Unterlagen, die erst während der Tätigkeit der PNA bekannt werden. Der Klient ist insbesondere dazu verpflichtet ungehinderten Zugang zu allen Betriebseinrichtungen zu gewähren oder die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse hierfür einzuholen, soweit es zur Erfüllung des Beratungsauftrages erforderlich ist.
  2. Der Klient erkennt seine Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch PNA und damit als seine vertragliche Pflicht an. Der Klient hat insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und PNA mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge von PNA unverzüglich zu prüfen.
  3. Der Klient wird PNA unaufgefordert auf für die jeweilige Branche und das Unternehmen typische und/oder spezifische Erfordernisse und Verfahren hinweisen, es sei denn, diese sind für die Leistungserbringung nicht relevant. Der Klient wird PNA alle technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Erbringung der Leistungen notwendig sind, rechtzeitig unaufgefordert zur Verfügung stellen. Der Klient wird weiterhin die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einholen.
  4. Der Klient ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung fristgerecht an PNA zu zahlen.
  5. Der Klient wird einen Ansprechpartner für PNA benennen, der berechtigt und in der Lage ist, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses anstehenden Informationen zu geben, Entscheidungen zu treffen und an PNA zu kommunizieren.
  6. Der Klient wird PNA von jedweden rechtlichen Auseinandersetzungen und jeden etwaigen Verfahrensfortgang, welche auf die Erfüllung der geschuldeten Leistung Einfluss haben unverzüglich in Textform berichten und mit PNA besprechen, wie in dieser Hinsicht weiter verfahren werden soll.
  7. Der Klient ist verpflichtet, seine Daten, insbesondere seine Benutzerdaten bei verschiedenen Accounts und Websites in regelmäßigen Abständen, mindestens täglich, zu sichern.
  8. Der Klient stellt PNA für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen und/oder Verletzungen von Rechten Dritter durch Erfüllung der geschuldeten Leistung der PNA von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die PNA durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die PNA entstehen sollten.
  9. Der Klient verpflichtet sich, – sofern nichts anderes vereinbart ist – alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Erfüllung der geschuldeten Leistung innerhalb einer branchenüblichen und angemessenen Frist (max. 6 Monate) PNA zukommen zu lassen. Sollte der Klient mehr als 6 Monate keinen Kontakt mehr mit PNA aufnehmen, keinen Termin mehr buchen bzw. die geforderten Informationen zur Weiterführung des begonnenen Projekts mehr bringen, betrachtet PNA das Projekt als abgeschlossen. Alle noch nicht genutzten Stunden entfallen ersatzlos. Der Klient trägt die Übermittlungsgefahr, insbesondere den Verlust von Dateien. Unterlagen des Kunden (Prospekte,Fotos, Datenträger etc.) werden ihm nur auf sein Verlangen zurückgesandt.
  10. Bei erheblicher Verzögerung durch unterlassene Mitwirkung, behält sich PNA vor, unabhängig eines bereits geleisteten Teilbetrags, eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 10% des Auftragswerts zu fakturieren(§642 BGB). Sollten weitere Nachtermine ohne erkennbare Mitwirkung verstreichen und es erkennbar sein, das seitens des Klienten keine weitere Mitwirkung möglich oder erwünscht ist (konkludentes Handeln), so ist PNA berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten(§643 BGB). Bereits geleistete (An-)Zahlungen vom Klienten werden hierbei nicht erstattet.
  11. Der Klient ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Hinsicht sorgen.
  12. Soweit PNA dem Klienten Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist, im Allgemeinen 10 Tage,  für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit PNA keine Korrekturaufforderungen erhält.
  13. Zu den vom Klienten bereitzustellenden  Inhalten gehören – wenn nicht anders vereinbart – insbesondere sämtliche einzubindende Texte, Bilder, Grafiken, Videos und Logos. Der Klient wird PNA die einzubindenden Texte in digitaler Form im Format “txt”, “pdf” oder “doc” zur Verfügung stellen. Werden einzubindende Texte in Form von Bildern zur Verfügung gestellt, fallen zusätzliche Kosten zur Texterfassung (z.Zt. 100 €/Stunde) an. Der Klient wird PNA Bilddateien (Fotos, Grafiken, Logos etc.) in digitaler Form im Dateiformat “jpeg”, “gif”, “psd”, “tif” oder “png” zur Verfügung stellen. Der Klient wird PNA Videodateien (Videos) in digitaler Form im Dateiformat “mp4” oder “mov” zur Verfügung stellen. Der Klient hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass Rechte Dritter (z.B. Urheber-, Marken-, Leistungsschutz- oder persönliche Rechte) hierbei nicht verletzt werden.
  14. Der Klient ist verpflichtet die vereinbarten Termine wahrzunehmen. Eine Absage oder das Verschieben eines Termins ist bis zu 48 Stunden vor dem Termin ohne Angabe von Gründen zulässig. Bei einer Absage oder dem Verschieben eines Termins innerhalb von 48 Stunden kontaktieren Sie PNA bitte per Trello, Telefon oder E-Mail. Sollte kein Ersatz für die entfallenen Stunden gefunden werden, wird der Stundensatz (400 € pro Stunde) zu voller Höhe berechnet, ausser es liegt höhere Gewalt vor (Nachweis).
 

§5 Leistungsänderungen (Change Requests)

  1. Beide Parteien können jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachfolgend „Change Request”). Change Requests werden schriftlich bei der anderen Partei eingereicht.
  2. Reicht der Klient einen Change Request ein, wird PNA dem Klienten den voraussichtlichen Aufwand für die Prüfung des Change Requests und deren Dauer sowie die für die Prüfung des Change Request ggf. anfallende zusätzliche Vergütung mitteilen. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests zu den mitgeteilten Konditionen, teilt PNA ihre Einschätzung der Auswirkungen (bzgl. Aufwand, Dauer und Vergütung) im Falle der Durchführung des Change Requests mit. Anderenfalls ist PNA nicht zur Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Klienten auf Grundlage der vereinbarten Sätze auch dann zu vergüten, wenn PNA anschließend nicht mit der Durchführung des Change Request beauftragt wird.
  3. PNA wird die Durchführung eines Change Requests nicht ohne erheblichen Grund ablehnen. Erhebliche Gründe sind z.B., wenn nach Auffassung von PNA der Erfolg der vereinbarten Leistung infolge der Durchführung gefährdet würde oder PNA z.B. mangels Know-Hows oder Personals nicht in der Lage ist, die gewünschte Änderung durchzuführen. Der Klient kann Change Requests von PNA ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sofern er Change Requests gegen die Empfehlung von PNA ablehnt, übernimmt er die Verantwortung für die durch die Ablehnung entstehenden Konsequenzen. Auf vertraglich vereinbarte Leistungspflichten von PNA hat dies keinen Einfluss.
  4. Vertragsänderungen werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung wirksam, welche die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen der bisherigen Leistungsvereinbarung beinhaltet. PNA wird bis dahin die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrags fortsetzen.
 

§6 Abnahme

  1. Von PNA herzustellende “Umsetzungsleistungen” aus dem Bereich Online-Marketing und -Vertrieb (wie z.B. “Aufbau eines Funnels”) digitaler Art (nachfolgend „Dienstleistungen“) unterliegen einer Abnahme durch den Klienten. In den Vertragsunterlagen kann beschrieben sein, dass definierte Teilergebnisse vom Klienten separat abgenommen werden (echte Teilabnahme). Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten; von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht erfasst. Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration).
  2. PNA stellt dem Klienten die Dienstleistungen nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Klient die Abnahme der Dienstleistungen innerhalb von sieben (7) Tagen nach Bereitstellung zu erklären, wenn die erstellten Dienstleistungen keine abnahmeverhindernden Mängel im Sinne der folgenden Regelungen aufweisen.
  3. Im Falle von Dienstleistungen mit Softwarebezug können sich die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung auf den Verlauf und Umfang der Abnahmeprüfung verständigen. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung wird der Klient Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse vor der Bereitstellung der Dienstleistungen in der von PNA in den Angebotsunterlagen genannten Form zur Verfügung stellen. PNA ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse einzusehen.
  4. Abnahmeverhindernde Mängel sind Mängel der Klassen 1 und 2 nach folgender Definition:
      1. Mängel der Klasse 1 sind Abweichungen, die zur Folge haben, dass die Dienstleistungen oder ein zentraler Teil davon für den Klienten nicht nutzbar ist (Beispiel: häufige unvermeidbare Systemabstürze).
      2. Mängel der Klasse 2 sind Abweichungen, die bei wichtigen Funktionen der Dienstleistungen erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für eine angemessene, dem Klienten zumutbare Zeitdauer umgangen werden können (Beispiel: Inhaltlich falsche Anwendungsergebnisse; Fehler in Berichten).
      3. Mängel der Klasse 3 sind alle sonstigen Abweichungen.

Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen einvernehmlich den Mängelklassen zu. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Klient innerhalb der Abnahmefrist vollständig in Trello. Hat der Klient die Abnahme zu Recht verweigert, behebt PNA die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Sodann werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt.

Dienstleistungen gelten als abgenommen, sobald sie der Klient produktiv nutzt oder er innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Übergabe der Dienstleistungen keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist.

Der Klient hat pro Teilabnahme das Recht einer einmaligen Revision inkl. Äußerung von Änderungswünschen bzgl. gestalterischer Änderungen. Wünscht der Klient weitere gestalterische Änderungen nach Teilabnahmen oder Übergabe der Dienstleistungen oder sonstigen Projektergebnissen, so werden dafür pro Stunde 200 € netto berechnet.

§7 Gewährleistungen, Haftungen und Veröffentlichte Inhalte

  1. Die inhaltliche Verantwortlichkeit von Internetpräsenzen obliegt allein dem Klienten. PNA ist nicht verpflichtet, die Internetpräsenzen des Klienten und weitere “Umsetzungsinhalte” durch die PNA auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen. Weder zum Zeitpunkt der Erstellung, der Veröffentlichung noch im laufenden Betrieb.
  2. Der Klient ist verpflichtet bei fremdem Bilder, Texten, etc. einen Nachweis zu haben, dass dieser die erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte rechtsmäßig erworben hat. Ferner stellt der Klient PNA die gültige Lizenzvereinbarung zur Verfügung, damit PNA diese Werke auf rechtsmäßige Weise in die Webseite einbinden kann.
  3. Der Klient hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass Rechte Dritter (z.B. Urheber-, Marken-, Leistungsschutz- oder persönliche Rechte) hierbei nicht verletzt werden. Werden dem Klienten Verletzungen von von Nutzungsrechten durch die Leistungen von Seiten der PNA z.B durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er diesen unverzüglich darüber informieren. Sollten diese Informationen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, so hat der Klient die daraus resultierenden Auswirkungen, z.B Erhöhungen der Kosten wegen Nichtreaktion auf Abmahnungen, selbst zu tragen.
  4. Der Klient verpflichtet sich, auf seinen Internet-Seiten eingestellte Inhalte als eigene Inhalte kenntlich zu machen und der vom Gesetzgeber geforderten akt. Kennzeichnungspflichten nachzukommen (Impressum, Datenschutzerklärung) und diese immer aktuell zu halten.
  5. Der Klient hat ebenso sicherzustellen, dass der Inhalt seiner Internetpräsenzen nicht gegen geltendes Recht verstößt. Hierzu zählen besonders verfassungsfeindliche, verleumderische, bedrohliche, obszöne, und pornografische Inhalte.
  6. Erlangt PNA vom Verstoß des Klienten gegen die genannten Pflichten Kenntnis, so ist dieser berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und ggf. die Webseite zum Schutz Dritter sofort zu sperren.
  7. Unabhängig davon übernimmt PNA keine Aufträge, die mit der Erstellung von rechts- und sittenwidrigen Seiten zu tun haben.
  8. Der Klient stellt PNA von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen.
  9. Der Klient hat grundsätzlich Anspruch auf eine Revision inkl. Verbesserungswünsche auf jeden Teilschritt seines Dienstleistungsprojektes. Nach Übergabe des Projekts hat der Klient keine Ansprüche mehr auf Nacharbeiten, Verbesserungen oder sonstige Ansprüche bei eventueller Nichtfunktion/Nichtgefallen oder aus sonstigen Gründen. Jede weitere Nacharbeit wird mit 200 € netto pro Stunde berechnet.
  10. Die angegebenen Mindestbuchungen bei Strategieentwicklungen sind unbedingt einzuhalten. Sollte ein vorzeitiger Abbruch der Strategieentwicklung vom Klienten gewünscht werden, kann sofort mit der Umsetzung der Strategie begonnen werden. Sollte der Klient keine Umsetzung durch die PNA wünschen, ist der Klient dennoch verpflichtet den vollständigen Betrag der Strategieentwicklung zu bezahlen.
  11. PNA räumt dem Klienten für die für ihn erstellten Dienstleistungen und Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt PNA dem Klienten unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Dienstleistungen, der Abnahme. Bis zur vollständigen Bezahlung und, im Falle von Dienstleistungen, bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Klienten das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Klient mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als 30 Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch PNA ist hierfür nicht erforderlich.
  12. Ziffer 10 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von PNA oder Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Klienten an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.
  13. An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Klient abweichend von Ziffer 10 Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen.
  14. PNA ist in jedem Fall und uneingeschränkt berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Projektes erworbenen Know-Hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.
  15. Der Klient räumt PNA das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit PNA dies für die eigene Leistungserbringung für erforderlich hält.
  16. PNA wird lediglich beratend und unterstützend tätig. Für die Gewährleistung im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei Ansprüche des Klienten gegen PNA wegen Schlechtleistung oder Mängeln in der Ausführung der Dienstleistungen sechs Monate nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände verjähren.
  17. PNA und/oder ihre Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter haften für Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vertragliche und außervertragliche Haftung für Sach- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden des Klienten wird bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich um die Haftung für die Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Unter Kardinalpflichten sind diejenigen Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Klient regelmäßig vertrauen darf. In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht wird nur für typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehende Schäden gehaftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, wobei der Haftungsausschluss nicht im Falle eines Schadens an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes gilt.
  18. Als Dienstleister haftet PNA nicht für Schäden, die auf Grund technischer Störungen oder Leistungsstörungen der Anbieter oder anderer Dritter entstehen. PNA haftet auch nicht für Schäden, die der Kunde durch diesem zumutbare Maßnahmen, insbesondere regelmäßige, mindestens tägliche, Programm- und Datensicherung hätte verhindern können.
  19. PNA gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen.
  20. Dienstleistungen, die nicht den vereinbarten Anforderungen oder der branchenüblichen Qualität entsprechen, werden nach Abnahme schriftlich durch den Klienten beanstandet. Sachmängelansprüche des Klienten verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme, es sei denn, PNA hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Klienten wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Klienten bleiben unberührt. PNA kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen.
  21. Der Klient wird PNA bei der Analyse und Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang kostenlos unterstützen. Dies umfasst insbesondere die kostenlose Bereitstellung von Unterlagen und Informationen an PNA im zumutbaren Umfang.
  22. PNA ist nicht verantwortlich für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Klienten vorgegebenen oder von ihm genehmigten Leistungsbeschreibungen und -anforderungen (z.B. in Form von Pflichtenheften), Konzepten oder mangelhaften Leistungen des Klienten oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. PNA ist auch nicht verantwortlich für Sachmängel, soweit Dienstleistungen nach ihrer Abnahme verändert wurden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel keine Folge der Änderung ist.
 

§8 Budget und Kapazität

  1. Die Regelungen dieser Ziffer gelten nur, wenn die Parteien eine Budgetvereinbarung treffen. Die Parteien vereinbaren in den Angebotsunterlagen für das Projekt ein verbindliches Budget (pro Monat). Der genannte Betrag gilt zzgl. MwSt. Eine Überschreitung des Budgets ist nach Absprache möglich. PNA wird den Kunden rechtzeitig informieren, wenn eine entsprechende Anpassung angesichts der erforderlichen Aufwände sinnvoll erscheint.
  2. Das Budget beschränkt sich auf Leistungen, die nach tatsächlichem Aufwand erbracht werden. Es kommen die in den Angebotsunterlagen vereinbarten Stundensätze zur Anwendung. Einzelaufträge, welche zu Fixpreisen umgesetzt werden, werden gesondert abgerechnet. Sämtliche Transportkosten für Warenlieferungen etc. übernimmt vorbehältlich anderweitiger Vereinbarung im Einzelauftrag der Klient.
  3. Das Budget bildet die Grundlage der von PNA bereitzustellenden Kapazitäten. Der Leistungsbezug ist so gleichmäßig wie möglich auf die einzelnen Teilschritte zu verteilen und entsprechend einzuplanen. PNA ist berechtigt, in Absprache mit dem Klienten Arbeiten auf einen späteren Termin zu schieben, falls die geforderten Leistungen in einem Monat den regelmäßigen monatlichen Aufwand erheblich übertreffen.
  4. Der Klient wird PNA in einem Umfang beauftragen, der mindestens dem vereinbarten monatlichen Budget entspricht. Soweit er dies aus Gründen nicht tut, welche PNA nicht zu vertreten hat, verfällt übriges Guthaben, soweit es das Dreifache des vereinbarten (monatlichen) Budgets übersteigt.
 

§9 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit

  1. Die in den Angebotsunterlagen genannten Preise verstehen sich netto in Euro, zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzüge. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.
  2. Sofern sich die Vergütung nach geleisteten „Tagwerken“, „Personentagen“, „Arbeitstagen“, o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils bis zu acht Zeitstunden eines Mitarbeiters an einem Kalendertag zu den vereinbarten Tagessätzen. Für den Fall, dass eine Basisvergütung vereinbart wird, sind hierdurch die vertraglichen Leistungen der PNA abgegolten, es sei denn, die Parteien treffen eine abweichende Vereinbarung, insbesondere eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung bleibt hiervon unberührt. Für den Fall, dass eine erfolgsabhängige Vergütung bei der Fördergeldbeschaffung vereinbart wurde, erhält PNA zusätzlich zur Auftragspauschale für jeden Teilschritt die vertraglich festgelegte Erfolgsvergütung.
  3. Entsteht PNA aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Klienten zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so darf PNA diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen (200 € netto pro Stunde) in Rechnung stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben auf Klientenseite zurückzuführen ist.
  4. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch PNA anfallen, werden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt (EUR 0,50/km für Autofahrten, Bahnfahrten mit dem ICE, Flugreisen Economy Class; zusätzlich Übernachtungskosten). Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, stellt PNA für Reisen an Projektstandorte außerhalb von München Reisezeiten mit einer zusätzlichen Pauschale von EUR 400,00 netto pro Person und Strecke in Rechnung. Der Klient ist verpflichtet, Reisekosten von PNA, die im Rahmen des Vertrages anfallen, nach Abrechnung durch PNA zu übernehmen.
  5. Rechnungen sind sofort nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
  6. Der Klient hat die Möglichkeit der Zahlung per Vorkasse. Bei Produkten über Digistore24 auch per Bankeinzug, PayPal, Kreditkarte (Visa, Mastercard).
  7. Zusätzlich bei PNA entstehende Kosten, etwa für Buchung von Anzeigen bei Anbietern oder Backlinks etc., werden gesondert in Rechnung gestellt und ohne Aufschlag vom Klienten ausgeglichen.
  8. Pauschalpreise sind nicht feststehend und können von PNA nach Vorankündigung in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Halbjahresende verändert werden. Widerspricht der Klient einer Preisänderung binnen zwei Wochen, bleiben die alten Preise gültig. In diesem Falle ist PNA berechtigt, außerordentlich zu kündigen. Widerspricht der Klient nicht innerhalb oben genannter Frist, gelten die neue Preise ab dem in der Änderungsmitteilung genannten Datum. PNA stellt dem Klienten bei monatlich wiederkehrenden Aufträgen jeweils zum 15. des Monats eine Rechnung, wobei Pauschalpreise für den laufenden Monat und ereignisabhängige Preise für den Vormonat berechnet werden. Die Fälligkeit zur Zahlung der vereinbarten Vergütung ergibt sich aus den in der Rechnung angegebenen Zahlungsfristen. Ist eine Zahlungsfrist nicht angegeben, ist der Betrag ohne Abzüge sofort fällig.
  9. Im Falle des Zahlungsverzuges werden dem Klienten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. PNA kann im Falle des Zahlungsverzuges die weitere Ausführung laufender Aufträge bis zur vollständigen Zahlung einstellen.
 

§10 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von PNA. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.
  2. Vertraulich sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
  3. Nicht vertraulich sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet war.
  4. PNA ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese vertrauliche Informationen enthalten. Diese Berechtigung bedeutet jedoch keine Verpflichtung, d.h. PNA kann insbesondere keine Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus reservieren. Der Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Projektinformationen und -ergebnisse alleine verantwortlich.
  5. Die Vertraulichkeitspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende dieser Vereinbarung hinaus fort.
  6. Bestehende Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen den Parteien enden mit Vertragsbeginn und werden durch die Regelungen dieses Paragraphs 10 ersetzt.
  7. Die Parteien werden die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten. Verarbeitet PNA personenbezogene Daten des Kunden als Auftragsverarbeiter (z.B. im Rahmen der Ansprache von vom Kunden benannten Personen), treffen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach marktüblichen Standards.
 

§11 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit bis spätestens zum Ablauf des Abgabetermins der Förderung und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Für den Fall, dass in dem Auftrag, Angebot oder der Auftragsbestätigung eine Mindestvertragslaufzeit angegeben ist, ist die Kündigung nur nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zulässig.
  2. Eine ordentliche Kündigung darüber hinaus ist ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für PNA insbesondere dann vor, wenn der Klient trotz Mahnung seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung nicht nachkommt, der Klient mit der Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist, PNA wegen angeblicher Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Kunden von Dritten in Anspruch genommen wird oder der Kunde in grober Weise seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag verletzt. Bei einer außerordentlichen Kündigung schuldet der Klient PNA die Zahlung der vollen vertraglich vereinbarten Projektsumme.
  3. Vorbehaltlich einer abweichenden Angabe im Angebot ist Vertragsbeginn der Tag der Annahme des Angebots durch den Klienten oder, falls PNA vorher mit der Leistungserbringung beginnt, der Tag des Leistungsbeginns.
  4. Vorbehaltlich einer abweichenden Angabe im Angebot können Verträge von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt werden. Bisher erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet, mindestens jedoch 10 % des Projektvolumens als Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt. Für den Fall, dass PNA durch eine vorzeitige Kündigung des Klienten weitere Kosten (z.B. Kosten für die Demobilisierung und Umdisponierung von Ressourcen) entstehen, wird der Klient PNA hierfür entschädigen. § 648 BGB kommt nicht zur Anwendung.
  5. Gegenseitig vorbehalten bleibt das Recht der schriftlichen Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung.
  6. Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen; die Textform ist unzulässig. Eine Übermittlung des Kündigungsschreibens per Fax oder (als Scan) per E-Mail ist zulässig.
 

§11 Vereinbarung zur Personalvermittlung 

  1. Wechselt ein Mitarbeiter von PNA während der Laufzeit einer Vertragsbeziehung oder in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung von PNA zum Klienten, so handelt es sich hierbei um ein durch die Tätigkeit von PNA vermitteltes Arbeitsverhältnis, für das der Klient zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet ist. Die Annahme der Vermittlungstätigkeit von PNA ist unwiderlegbar vermutet, wenn der Klient den betreffenden Mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar angesprochen hat. Die Provision besteht aus einem fixen Bestandteil von EUR 25.000,00 (netto) zuzüglich eines variablen Bestandteils in Höhe von drei (3) Monatsgehältern des Mitarbeiters. Der variable Bestandteil der Provision verringert sich für jeden Monat, den der Mitarbeiter beim Klienten im Einsatz war, um 1/12.
  2. Eine Vermittlungsprovision wie oben beschrieben wird auch dann fällig, wenn der Klient einen ehemaligen Mitarbeiter von PNA während der Laufzeit einer Vertragsbeziehung bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung direkt oder über Dritte beauftragt. In diesem Fall beträgt die Vermittlungsprovision pauschal EUR 25.000,00 (netto).
  3. Im Rahmen von Dienstverträgen eingesetzte Mitarbeiter dürfen vom Auftraggeber binnen einer Frist von 24 Monaten nach Auftragserteilung nicht abgeworben werden. Im Falle einer Abwerbung innerhalb dieser Frist wird eine einmalige Entschädigung in Höhe von € 100.000 zugunsten des Auftragnehmers fällig.
 

§11 Schlußbestimmungen

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, gleich welcher Rechtsgrundlage, ist der Sitz von PNA im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
  3. Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten des Klienten aus diesem Vertrag ist nur mit Forderungen gegen PNA zulässig, über deren Bestand rechtskräftig entschieden wurde oder von PNA durch schriftliche Erklärung ausdrücklich anerkannt wurden.
  4. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung. Änderungen der Vertragsbestimmungen durch PNA sind mit einer Ankündigungsfrist von 28 Tagen möglich. Dem Klienten steht bei Änderung der AGB ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb von einer Woche nach Mitteilung geltend gemacht werden muss.
  5. PNA ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein Unternehmen seiner Wahl zu übertragen. Die Übertragung wird 28 Tage nachdem sie dem Klienten mitgeteilt wurde, wirksam. Bei der Übertragung dieses Vertrages auf ein anderes Unternehmen steht dem Klienten ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb von einer Woche nach Mitteilung geltend gemacht werden muss.
  6. Ist nach diesen Geschäftsbedingungen die Schriftform erforderlich, reicht zu deren Einhaltung die Textform aus, es sei denn, dies ist im Einzelfall abweichend geregelt.
  7. Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Klienten aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von PNA ausgeschlossen.

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Stand der AGB Januar 2023

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