AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PNA International Consult Hunziker & Partner Unternehmensberatung

 

  • 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

 

  1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle Verträge zwischen der Firma PNA International Consult Hunziker & Partner Unternehmensberatung, Prinzregentenstr. 54, 80538 München (im Folgenden: PNA) und Vertragspartnern eines unterschriebenen Angebotes und/oder eines (digital) signierten Beratungs- und/oder Dienstleistungsvertrages (im Folgenden: Klient).
  2. Die PNA ist eine Agentur für Online-Marketing, Online-Vertrieb und reine Fördergeldbeantragung und erbringt hiermit zusammenhängende Leistungen. Dies können Beratungs- und Dienstleistungen sein, wie z.B. Beratung, Antragstellungen, Einwandbehandlung, Konzeption Online Business, Kreation und Umsetzung. Diese AGB können sowohl für Einzelleistungen auf Grundlage eines Angebotes / Beratervertrages als auch für laufende Beratungen und Dienstleistungen auf Basis eines Budgets des Klienten („Budgetvereinbarung“) und einer vereinbarten Vertragslaufdauer zur Anwendung kommen.
  3. Die Leistungen und Angebote von PNA erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Unterschrift eines Auftrages/Vertrages gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Klienten unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klienten werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. 
  4. Klient ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
  5. Ohne eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der PNA sind abweichende oder ergänzende Bedingungen unwirksam. Auf die Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der PNA verzichtet werden.
  6. Vertragsbedingungen, denen die PNA nicht ausdrücklich widerspricht, werden nicht automatisch Bestandteil des Vertrages oder Vertragsinhalt. Hierfür bedarf es der später erläuterten Schriftformerfordernis.
  7. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich gegenüber Unternehmen nach Paragraph 14 BGB Anwendung finden, bestätigen Sie vor Inanspruchnahme unserer Leistungen Unternehmer in diesem Sinne zu sein.
  8. Gegenstand eines Auftrages mit der PNA ist die vereinbarte Tätigkeit oder die sonstige Leistung und nicht ein Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung für Berater und Experten ausgeführt. Die PNA ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrages außenstehende, sachverständige Personen (freiberufliche Berater) einzusetzen.
  9. Freie Mitarbeiter der PNA sind berechtigt, an den Beratungs- und Weiterbildungsterminen teilzunehmen.

 

  • 2 Zustandekommen eines Vertrages
  1. Mit der (digitalen) Unterschrift auf unseren Angeboten und/oder Verträgen gibt der Klient seine Zustimmung zum Vertragsabschluss ab. Gegenstand des Vertrages ist der Inhalt des Angebotes und/oder Vertrages der PNA unter Einbeziehung dieser AGB.
  2. Wenn die PNA und der Klient eine Zusammenarbeit beschließen, können die Parteien ergänzend zum Angebot / Vertrag den Umfang der von der PNA konkret zu erbringenden Leistungen in separaten Einzelaufträgen vereinbaren. Die PNA behält sich vor, Einzelaufträge des Klienten ohne Kosten- oder Haftungsfolge für die PNA abzulehnen. Im Falle von Widersprüchen zwischen einem Einzelauftrag und dem Angebot hat der Vertrag Vorrang.
  3. Ein von der PNA erstelltes Angebot und/oder Vertrag beinhaltet in der Regel eine feste Kostenvereinbarung. Etwaige Förderprognosen diesbezüglich sind nicht bindend und erfordern einen positiven Bewilligungsbescheid. Das Dokument wird dem Klienten digital, ggf. über ein digitales Unterschriftensystem wie z.B. InSign, per Trello, per Email oder Fax übermittelt. Der Klient bestätigt das Dokument in Form einer (digitalen) Unterschrift zur Auftragsbestätigung oder als elektronische Antwort auf eine zuvor genannte Kommunikationsform.
  4. Die PNA hält sich an ein übermitteltes Angebot / Vertrag für zwei Wochen ab dem Datum der Abgabe gebunden, soweit kein anderer Zeitraum im Dokument genannt wird.
  5. Maßgebend für den zu zahlenden Gesamtbetrag bei Budgetvereinbarungen ist der effektive Aufwand von der PNA bis zu einer maximalen Kostenüberschreitung von zehn Prozent der betreffenden Kostenschätzung.
  6. Eine Überschreitung der bestätigten Kostenschätzung bei Budgetvereinbarungen um mehr als zehn Prozent ist dem Klienten so bald absehbar, auf jeden Fall aber vor Überschreitung des Kostenrahmens schriftlich mitzuteilen. Die Parteien werden sich in diesem Fall nach Treu und Glauben über das weitere Vorgehen verständigen.
  7. Die Annahme des Angebots erfolgt schriftlich durch die (digital) unterschriebene Auftragsbestätigung, des (digital) unterschriebenen Angebotes und/oder des (digital) unterschriebenen Vertrages.
  8. Sie stimmen zu, dass Sie Rechnungen elektronisch erhalten. Elektronische Rechnungen werden Ihnen per E-Mail zur Verfügung gestellt.

 

  • 3 Leistungen, Rechte und Pflichten der PNA

 

  1. Je nach Ausgestaltung des Auftrages im Einzelnen wird PNA für den Klienten Beratungs- und/oder Dienstleistungen im Bereich Fördergeldbeantragung, Online-Marketing und/oder Online-Vertrieb erbringen. PNA ist es gestattet, mit der Tatsache, dass der Klient PNA beauftragt hat, in geeigneter Weise zu werben und darf zu diesem Zweck auch über das Vertragsende hinaus Logos, Testimonials, Erfolgsbeispiele, Videos u.ä. des Klienten auf seinen Webseiten und in seinem Marketing verwenden.
  2. PNA erbringt ihre Leistung gemäß den Vertragsbedingungen und nach dem anerkannten Stand der Technik. PNA hat nur dann die Pflicht, technische oder sonstige Normen einzuhalten, soweit diese in den Vertragsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind. Dann finden diese Normen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung. Leistungstermine oder -fristen sind für PNA nur dann bindend und lösen Verzug aus, soweit sie von PNA ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet worden sind.
  3. PNA setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. PNA ist jederzeit berechtigt, zur Leistungserbringung eingesetzte eigene Mitarbeiter oder Dritte durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen. Die PNA muss den Klienten über den Ersatz nicht informieren.
  4. PNA darf keine Rechtsberatung leisten und trägt daher keine Verantwortung für die Einhaltung von Gesetzen durch die vereinbarten Arbeitsergebnisse.
  5. Termine und Fristen für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung durch PNA sind nur verbindlich, wenn sie durch PNA ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Termine und Fristen gelten als eingehalten, wenn PNA innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen seine vertragsgemäße Leistung im Wesentlichen erbracht hat. Unschädlich ist dabei, wenn die erbrachten Leistungen von PNA noch geringfügig ergänzt werden müssen. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die PNA die Lieferung und Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Aufruhr, Krieg etc. – hat PNA auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen PNA, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Klient nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Auftrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird PNA von seiner Verpflichtung zur Leistung aufgrund von ihr nicht zu vertretener Umstände frei, so kann der Klient hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich PNA jedoch nur berufen, wenn PNA den Klienten unverzüglich über die Verzögerung informiert hat.

 

  • 4 Leistungen, Rechte und Pflichten des Klienten

 

  1. Der Klient wird PNA von jedweden rechtlichen Auseinandersetzungen und jeden etwaigen Verfahrensfortgang, welche auf die Erfüllung der geschuldeten Leistung Einfluss haben unverzüglich in Textform berichten und mit PNA besprechen, wie in dieser Hinsicht weiter verfahren werden soll.
  2. Der Klient stellt PNA für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen und/oder Verletzungen von Rechten Dritter durch Erfüllung der geschuldeten Leistung der PNA von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die PNA durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die PNA entstehen sollten.
  3. Der Klient verpflichtet sich, – sofern nichts anderes vereinbart ist – alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Erfüllung der geschuldeten Leistung innerhalb einer branchenüblichen und angemessenen Frist (max. 6 Monate) PNA zukommen zu lassen. Sollte der Klient mehr als 6 Monate keinen Kontakt mehr mit PNA aufnehmen, keinen Termin mehr buchen bzw. die geforderten Informationen zur Weiterführung des begonnenen Projekts mehr bringen, betrachtet PNA das Projekt als abgeschlossen. Alle weiteren Leistungsansprüche entfallen ersatzlos.
  4. Bei erheblicher Verzögerung durch unterlassene Mitwirkung, behält sich PNA vor, unabhängig eines bereits geleisteten Teilbetrags, eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 10% des Auftragswerts zu fakturieren (§642 BGB). Sollten weitere Nachtermine ohne erkennbare Mitwirkung verstreichen und es erkennbar sein, das seitens des Klienten keine weitere Mitwirkung möglich oder erwünscht ist (konkludentes Handeln), so ist PNA berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten (§643 BGB). Bereits geleistete (An-) Zahlungen vom Klienten werden hierbei nicht erstattet.
  5. Der Klient ist verpflichtet, die vereinbarten Termine wahrzunehmen. Eine Absage oder das Verschieben eines Termins ist bis zu 48 Stunden vor dem Termin ohne Angabe von Gründen zulässig. Bei einer Absage oder dem Verschieben eines Termins innerhalb von 48 Stunden kontaktieren Sie PNA bitte per Trello, Telefon oder E-Mail. Sollte kein Ersatz für die entfallenen Stunden gefunden werden, wird der Stundensatz (400 € pro Stunde) zu voller Höhe berechnet, außer es liegt höhere Gewalt vor (Nachweis).

 

  • 5 Leistungsänderungen (Change Requests)

 

  1. Beide Parteien können jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachfolgend „Change Request”). Change Requests werden schriftlich bei der anderen Partei eingereicht.
  2. Reicht der Klient einen Change Request ein, wird PNA dem Klienten den voraussichtlichen Aufwand für die Prüfung des Change Requests und deren Dauer sowie die für die Prüfung des Change Request ggf. anfallende zusätzliche Vergütung mitteilen. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests zu den mitgeteilten Konditionen, teilt PNA ihre Einschätzung der Auswirkungen (bzgl. Aufwand, Dauer und Vergütung) im Falle der Durchführung des Change Requests mit. Andernfalls ist PNA nicht zur Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Klienten auf Grundlage der vereinbarten Sätze auch dann zu vergüten, wenn PNA anschließend nicht mit der Durchführung des Change Request beauftragt wird.
  3. PNA wird die Durchführung eines Change Requests nicht ohne erheblichen Grund ablehnen. Erhebliche Gründe sind z.B., wenn nach Auffassung von PNA der Erfolg der vereinbarten Leistung infolge der Durchführung gefährdet würde oder PNA z.B. mangels Know-Hows oder Personals nicht in der Lage ist, die gewünschte Änderung durchzuführen. Der Klient kann Change Requests von PNA ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sofern er Change Requests gegen die Empfehlung von PNA ablehnt, übernimmt er die Verantwortung für die durch die Ablehnung entstehenden Konsequenzen. Auf vertraglich vereinbarte Leistungspflichten von PNA hat dies keinen Einfluss.
  4. Vertragsänderungen werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung wirksam, welche die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen der bisherigen Leistungsvereinbarung beinhaltet. PNA wird bis dahin die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrags fortsetzen.

 

  • 6 Meilensteine

 

  1. Von PNA herzustellende “Dienstleistungen” unterliegen einer Abnahme durch den Klienten. Es werden hierzu definierte Teilergebnisse (“Meilensteine”) vom Klienten separat abgenommen (echte Teilabnahme). Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten; von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht erfasst. Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration).
  2. PNA stellt dem Klienten die Dienstleistungen nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Klient die Abnahme der Dienstleistungen innerhalb von sieben (7) Tagen nach Bereitstellung zu erklären, wenn die erstellten Dienstleistungen keine abnahmeverhindernden Mängel im Sinne der folgenden Regelungen aufweisen.
  3. Abnahmeverhindernde Mängel sind Mängel der Klassen 1 und 2 nach folgender Definition:
    1. Mängel der Klasse 1 sind Abweichungen, die zur Folge haben, dass die Dienstleistungen oder ein zentraler Teil davon für den Klienten nicht nutzbar ist.
    2. Mängel der Klasse 2 sind Abweichungen, die bei wichtigen Funktionen der Dienstleistungen erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für eine angemessene, dem Klienten zumutbare Zeitdauer umgangen werden können (Beispiel: Inhaltlich falsche Zahlen; Fehler in Berichten).
    3. Mängel der Klasse 3 sind alle sonstigen Abweichungen.

Die Parteien ordnen die bei der Abnahme festgestellten Abweichungen einvernehmlich den Mängelklassen zu. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Klient innerhalb der Abnahmefrist vollständig in Trello. Hat der Klient die Abnahme zu Recht verweigert, behebt PNA die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Sodann werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt.

Dienstleistungen gelten als abgenommen, sobald sie der Klient produktiv nutzt oder er innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Übergabe der Dienstleistungen keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist.

 

  • 7 Gewährleistungen, Haftungen und Veröffentlichte Inhalte

 

  1. PNA wird lediglich beratend und unterstützend tätig. Für die Gewährleistung im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei Ansprüche des Klienten gegen PNA wegen Schlechtleistung oder Mängeln in der Ausführung der Dienstleistungen sechs Monate nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände verjähren.
  2. Der Klient wird PNA bei der Analyse und Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang kostenlos unterstützen. Dies umfasst insbesondere die kostenlose Bereitstellung von Unterlagen und Informationen an PNA im zumutbaren Umfang.
  3. PNA ist nicht verantwortlich für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Klienten vorgegebenen oder von ihm genehmigten Leistungsbeschreibungen und -anforderungen (z.B. in Form von Pflichtenheften), Konzepten oder mangelhaften Leistungen des Klienten oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. PNA ist auch nicht verantwortlich für Sachmängel, soweit Dienstleistungen nach ihrer Abnahme verändert wurden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel keine Folge der Änderung ist.
  4. Die Haftung von PNA ist in vollem Umfang ausgeschlossen, sofern der Schaden infolge einer mangelhaften Mitwirkung oder einer mangelhaften Daten-, Material- oder Informationsüberlieferung durch den Klienten bzw. durch Dritte, die der Klient eingeschaltet hat, entstanden ist. Die Haftung von PNA wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. PNA haftet somit nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, desgleichen auch nicht für nicht vorhersehbare, vertragsuntypische Schäden.
  5. Die Haftung der PNA ist auf die Auftragspauschale begrenzt.
  6. Die PNA haftet für einfache Fahrlässigkeit seiner Organe und Mitarbeiter nur im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen haftet die PNA bei Vertragspflichtverletzungen (aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, Körpers, der Gesundheit jedoch auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.
  7. Die Haftung der PNA für Mangelfolgeschäden, entgangene Fördergelder, ausgebliebene Einsparungen sowie sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

 

  • 8 Budgetvereinbarungen

 

  1. Die Regelungen dieser Ziffer gelten nur, wenn die Parteien eine Budgetvereinbarung treffen. Die Parteien vereinbaren in den Angebotsunterlagen für das Projekt ein verbindliches Budget (pro Stunde/Tag). Der genannte Betrag gilt zzgl. MwSt. Eine Überschreitung des Budgets ist nach Absprache möglich. PNA wird den Kunden rechtzeitig informieren, wenn eine entsprechende Anpassung angesichts der erforderlichen Aufwände sinnvoll erscheint.
  2. Das Budget beschränkt sich auf Leistungen, die nach tatsächlichem Aufwand erbracht werden. Es kommen die in den Angebotsunterlagen vereinbarten Stunden-/Tagessätze zur Anwendung. Einzelaufträge, welche zu Fixpreisen umgesetzt werden, werden gesondert abgerechnet. 

 

  • 9 Preise und Zahlungsmodalitäten

 

  1. Die in den Vertragsunterlagen genannten Preise verstehen sich netto in Euro, zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzüge.
  2. Sofern sich die Vergütung nach geleisteten „Tagwerken“ o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils bis zu acht Zeitstunden eines Mitarbeiters an einem Kalendertag zu den vereinbarten Tagessätzen. Für den Fall, dass eine Auftragspauschale vereinbart wird, sind hierdurch die vertraglichen Leistungen der PNA abgegolten, es sei denn, die Parteien treffen eine abweichende Vereinbarung.Insbesondere eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung bleibt hiervon unberührt. Für den Fall, dass eine erfolgsabhängige Vergütung bei der Fördergeldbeantragung vereinbart wurde, erhält PNA zusätzlich zur Auftragspauschale für jeden Teilschritt die vertraglich festgelegte Erfolgsvergütung.
  3. Entsteht PNA aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Klienten zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so darf PNA diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen (200 € netto pro Stunde) in Rechnung stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben auf Klientenseite zurückzuführen ist.
  4. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch PNA anfallen, werden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt (EUR 0,50/km für Autofahrten, Bahnfahrten mit dem ICE, Flugreisen Economy Class; zusätzlich Übernachtungskosten). Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, stellt PNA für Reisen an Projektstandorte außerhalb von München Reisezeiten mit einer zusätzlichen Pauschale von EUR 400,00 netto pro Person und Strecke in Rechnung. Der Klient ist verpflichtet, Reisekosten von PNA, die im Rahmen des Vertrages anfallen, nach Abrechnung durch PNA zu übernehmen.
  5. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden dem Klienten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. PNA kann im Falle des Zahlungsverzuges die weitere Ausführung laufender Aufträge bis zur vollständigen Zahlung einstellen.
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