Fachbeitrag von PNA International Consult · Stand: Oktober 2026
Forschungszulage 2026: Bis zu 35 % Förderung für Forschung und Entwicklung im Unternehmen
Unternehmen, die neue Produkte, Verfahren, Software oder technische Lösungen entwickeln, können ihre Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen über die Forschungszulage fördern lassen. Seit 2026 gelten deutlich erweiterte Konditionen: Die maximale Bemessungsgrundlage liegt bei 12 Millionen Euro, KMU können eine Forschungszulage von 35 Prozent beantragen und für neue FuE-Vorhaben kommt eine Gemein- und Betriebskostenpauschale hinzu.
- Die Forschungszulage ist bundesweit und grundsätzlich branchenoffen.
- Gefördert werden begünstigte Vorhaben der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung.
- Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Bemessungsgrundlage.
- KMU können eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte auf insgesamt 35 Prozent beantragen.
- Für ab 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 12 Millionen Euro.
- Für FuE-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, können Gemein- und Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent der übrigen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt werden.
- Der Antrag auf BSFZ-Bescheinigung kann vor, während oder nach Durchführung des FuE-Vorhabens gestellt werden.
- Was ist bei der Forschungszulage 2026 neu?
- Wer kann die Forschungszulage beantragen?
- Welche Entwicklungsprojekte können förderfähig sein?
- Welche Kriterien prüft die BSFZ?
- Welche Kosten können berücksichtigt werden?
- Kann die Forschungszulage rückwirkend beantragt werden?
- Wie hoch kann die Forschungszulage ausfallen?
- Wie funktioniert die Beantragung?
- Woran kann die Forschungszulage scheitern?
- Kann die Forschungszulage mit anderen Förderungen kombiniert werden?
- Häufige Fragen zur Forschungszulage 2026
- Quellen
Was ist bei der Forschungszulage 2026 neu?
Seit dem 1. Januar 2026 ist die Forschungszulage finanziell deutlich ausgeweitet. Für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 12 Millionen Euro pro Jahr. Bei einem Fördersatz von 25 Prozent entspricht das rechnerisch einer Forschungszulage von bis zu 3 Millionen Euro.
Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der europäischen KMU-Definition können eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte beantragen. Bei insgesamt 35 Prozent sind damit rechnerisch bis zu 4,2 Millionen Euro Forschungszulage pro Jahr möglich.
Neu ist außerdem die Berücksichtigung zusätzlicher Gemein- und Betriebskosten. Bei begünstigten FuE-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, werden diese pauschal mit 20 Prozent der übrigen im jeweiligen Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen angesetzt.
Auch Eigenleistungen wurden aufgewertet: Für förderfähige FuE-Tätigkeiten eines Einzelunternehmers können seit 2026 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde angesetzt werden, begrenzt auf maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche. Für Tätigkeitsvergütungen von Mitunternehmern gelten weitere gesetzliche Voraussetzungen.
Wer kann die Forschungszulage beantragen?
Die Forschungszulage ist nicht auf eine bestimmte Branche beschränkt. Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die im Forschungszulagengesetz genannten Einkünfte erzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Damit unterscheidet sich die Forschungszulage von vielen klassischen Förderprogrammen: Es gibt weder eine Beschränkung auf einzelne Bundesländer noch grundsätzlich eine Beschränkung auf KMU.
KMU genießen allerdings einen finanziellen Vorteil. Erfüllt das Unternehmen die KMU-Definition des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, kann es die Erhöhung des Fördersatzes von 25 auf 35 Prozent beantragen.
Welche Entwicklungsprojekte können förderfähig sein?
Entscheidend ist nicht, ob ein Unternehmen sein Projekt selbst als „Forschung“ bezeichnet. Förderfähig können Vorhaben sein, die der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung zugeordnet werden können.
Gerade die experimentelle Entwicklung ist für viele Unternehmen relevant. Darunter können beispielsweise Entwicklungsarbeiten an neuen oder wesentlich verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen fallen. Auch Software-, Maschinen-, Material- oder Prozessentwicklungen können grundsätzlich in Betracht kommen.
Eine normale Produktanpassung, die Einführung vorhandener Technik oder eine routinemäßige Optimierung reicht dagegen nicht automatisch aus. Das Forschungszulagengesetz grenzt Tätigkeiten ausdrücklich aus, wenn ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen bereits festgelegt ist und die weitere Tätigkeit hauptsächlich der Marktentwicklung oder dem reibungslosen Funktionieren des Produktionssystems dient.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht:
Sondern: Bestand bei der Entwicklung eine konkrete wissenschaftliche oder technische Fragestellung, deren Lösung mit dem vorhandenen Stand der Technik nicht bereits vorgegeben war?
Welche Kriterien prüft die BSFZ?
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft FuE-Vorhaben anhand von drei übergeordneten Kriterien: Neuartigkeit, Risiko beziehungsweise Unwägbarkeit und Planmäßigkeit. Alle drei Kriterien müssen erfüllt sein.
1. Neuartigkeit
Die Arbeiten müssen darauf ausgerichtet sein, neue Kenntnisse oder Fertigkeiten zu gewinnen oder vorhandene Erkenntnisse, Methoden oder Technologien in neuer Weise zu nutzen. Für Unternehmen ist deshalb besonders wichtig, das technische Entwicklungsziel gegenüber dem vorhandenen Stand der Technik nachvollziehbar abzugrenzen.
2. Risiko oder Unwägbarkeit
Es müssen wissenschaftliche oder technische Hemmnisse beziehungsweise Unwägbarkeiten bestehen. Die Zielerreichung darf technisch nicht vollständig vorbestimmt sein. Wirtschaftliche Risiken wie Kostensteigerungen, Absatzprobleme oder eine unsichere Vermarktung sind für dieses Kriterium nicht entscheidend.
3. Planmäßigkeit
Die Entwicklung muss einem systematischen Vorgehen folgen. Dazu gehören konkrete Entwicklungsschritte, Arbeitspakete, Ziele und eine nachvollziehbare Ressourcen- und Personalplanung.
Ein technisch anspruchsvolles Produkt ist nicht allein deshalb FuE. Umgekehrt muss ein Unternehmen kein Forschungsinstitut sein. Entscheidend ist die konkrete technische oder wissenschaftliche Entwicklungsaufgabe und die Art, wie sie bearbeitet wurde.
Welche Kosten können berücksichtigt werden?
Ist das Vorhaben dem Grunde nach begünstigte Forschung und Entwicklung, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach den förderfähigen Aufwendungen.
| Kostenart | Grundsätzliche Einordnung |
|---|---|
| FuE-Personalkosten | Arbeitslöhne und bestimmte Arbeitgeberaufwendungen können entsprechend dem nachgewiesenen FuE-Anteil berücksichtigt werden. |
| Auftragsforschung | Bei nach dem 27. März 2024 erteilten FuE-Aufträgen können 70 Prozent des beim Auftraggeber entstandenen Entgelts als förderfähiger Aufwand angesetzt werden. |
| Eigenleistungen | Für Einzelunternehmer können seit 2026 100 Euro je nachgewiesener FuE-Arbeitsstunde angesetzt werden, maximal 40 Stunden pro Woche. |
| Bestimmte Wirtschaftsgüter | Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die auf das FuE-Vorhaben entfallende Wertminderung bestimmter abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden. |
| Gemein- und Betriebskosten | Bei nach dem 31. Dezember 2025 begonnenen begünstigten FuE-Vorhaben pauschal 20 Prozent der übrigen förderfähigen Aufwendungen. |
Bei Wirtschaftsgütern gelten besondere Anforderungen. Unter anderem müssen sie nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt worden sein, ausschließlich eigenbetrieblich im begünstigten FuE-Vorhaben verwendet werden und für dessen Durchführung erforderlich sein.
Kann die Forschungszulage rückwirkend beantragt werden?
Ja, die Forschungszulage kann grundsätzlich auch für bereits laufende oder abgeschlossene FuE-Vorhaben relevant sein. Anders als bei vielen klassischen Investitionsförderungen muss die BSFZ-Bescheinigung nicht zwingend vor Beginn des Vorhabens beantragt werden.
Der Antrag auf Bescheinigung kann nach Angaben der BSFZ vor, während oder nach Durchführung des FuE-Vorhabens gestellt werden.
Davon zu unterscheiden ist der eigentliche Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt. Für diesen gelten steuerliche Festsetzungsfristen. Die BSFZ weist darauf hin, dass der Antrag beim Finanzamt grundsätzlich bis zu vier Jahre nach dem jeweiligen Wirtschaftsjahr gestellt werden kann, in dem förderfähiger Aufwand entstanden ist.
Für jedes Wirtschaftsjahr sollte konkret geprüft werden, wann der Anspruch entstanden ist und wann die jeweilige Festsetzungsfrist endet. Gerade bei älteren Vorhaben kann der Zeitpunkt entscheidend sein.
Wie hoch kann die Forschungszulage ausfallen?
Fiktives Praxisbeispiel
Das folgende Unternehmen und das dargestellte Entwicklungsvorhaben sind fiktiv. Die Förderbedingungen beruhen dagegen auf den geltenden Regelungen der Forschungszulage.
Ausgangssituation
Ein Maschinenbauunternehmen aus Nordrhein-Westfalen beschäftigt 85 Mitarbeiter und entwickelt ab März 2026 ein adaptives Greif- und Positioniersystem für geometrisch stark variierende und empfindliche Bauteile.
Bisher müssen bei wechselnden Bauteilgeometrien unterschiedliche Greifer und festgelegte Bewegungsabläufe eingesetzt werden. Das Unternehmen möchte ein System entwickeln, das Sensordaten während des Greifvorgangs verarbeitet und die Greifparameter dynamisch anpasst.
Zu Beginn der Entwicklung ist technisch nicht geklärt, ob unterschiedliche Geometrien und Materialeigenschaften zuverlässig verarbeitet werden können, ohne Bauteile zu beschädigen oder unzulässige Positionierabweichungen zu erzeugen.
Angenommene Aufwendungen 2026
| Förderfähige Personalaufwendungen | 600.000 € |
| Externer FuE-Auftrag | 200.000 € |
| Davon grundsätzlich ansetzbar: 70 % | 140.000 € |
| Direkte förderfähige Aufwendungen | 740.000 € |
| 20 % Gemein- und Betriebskostenpauschale | 148.000 € |
| Beispielhafte Bemessungsgrundlage | 888.000 € |
Unterstellt man zusätzlich, dass das Unternehmen die KMU-Kriterien erfüllt und die Erhöhung auf 35 Prozent beantragen kann, ergibt sich:
888.000 € × 35 % = 310.800 € Forschungszulage
Reines Rechenbeispiel, keine Förderzusage.
In der Realität müsste zunächst geprüft werden, ob das konkrete Entwicklungsvorhaben tatsächlich die FuE-Kriterien erfüllt, welche Aufwendungen nachweisbar zugeordnet werden können, ob die Voraussetzungen für die Gemeinkostenpauschale erfüllt sind und ob das Unternehmen tatsächlich als KMU einzustufen ist.
Wie funktioniert die Beantragung?
Das Verfahren besteht aus zwei voneinander getrennten Schritten.
Das Unternehmen beschreibt sein Entwicklungsprojekt gegenüber der Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Die BSFZ prüft insbesondere, ob das Vorhaben die Voraussetzungen für Forschung und Entwicklung erfüllt.
Die positive BSFZ-Bescheinigung bildet die Grundlage für den anschließenden Antrag auf Forschungszulage. Dieser wird nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt gestellt.
Das Finanzamt prüft insbesondere die steuerlichen Voraussetzungen und die geltend gemachten förderfähigen Aufwendungen. Die festgesetzte Forschungszulage wird bei der nächsten erstmaligen Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Entsteht dadurch ein Überschuss zugunsten des Unternehmens, wird dieser erstattet.
Woran kann die Forschungszulage scheitern?
Eine hohe Entwicklungssumme allein sagt wenig über die Förderfähigkeit aus. Entscheidend ist zunächst, ob tatsächlich ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt.
Besonders kritisch können folgende Situationen sein:
- Das Projekt nutzt im Wesentlichen bereits bekannte technische Lösungen.
- Die behauptete Neuartigkeit besteht hauptsächlich aus neuen Funktionen oder einer neuen Kombination bekannter Komponenten, ohne dass die technische Wissenslücke erkennbar wird.
- Es werden nur wirtschaftliche Risiken beschrieben.
- Die technische Zielerreichung war von Beginn an weitgehend vorhersehbar.
- Die Entwicklungstätigkeiten und Versuche werden nicht nachvollziehbar dargestellt.
- Das Projekt befindet sich bereits in einer Phase der Markteinführung oder routinemäßigen Optimierung.
- Arbeitszeiten und FuE-Aufwendungen lassen sich später nicht ausreichend nachweisen.
Gerade bei Software-, KI-, Maschinenbau- oder Prozessentwicklungen sollte deshalb nicht nur beschrieben werden, was entwickelt wurde. Entscheidend ist, welches konkrete technische Problem ungelöst war, warum vorhandene Lösungen dafür nicht ausreichten und welche experimentellen oder methodischen Arbeiten erforderlich waren.
Kann die Forschungszulage mit anderen Förderungen kombiniert werden?
Grundsätzlich ja. Das Forschungszulagengesetz erlaubt die Forschungszulage neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für dasselbe FuE-Vorhaben.
Allerdings dürfen dieselben förderfähigen Aufwendungen nicht nochmals in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage aufgenommen werden, soweit sie bereits durch eine andere Förderung oder staatliche Beihilfe gefördert wurden. Das gilt auch für Förderungen aus EU-Mitteln.
Für Unternehmen kann deshalb eine Förderstrategie sinnvoller sein als die isolierte Betrachtung eines einzelnen Programms: Unterschiedliche Projektphasen, Kostenarten oder Entwicklungsvorhaben können gegebenenfalls unterschiedlichen Förderinstrumenten zugeordnet werden. Ob eine Kombination tatsächlich zulässig und wirtschaftlich sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Häufige Fragen zur Forschungszulage 2026
Wie hoch ist die Forschungszulage 2026?
Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Bemessungsgrundlage. KMU im Sinne der europäischen KMU-Definition können eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte auf insgesamt 35 Prozent beantragen.
Wie hoch ist die maximale Forschungszulage 2026?
Für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 12 Millionen Euro. Daraus ergeben sich rechnerisch maximal 3 Millionen Euro Forschungszulage beziehungsweise bei einem anspruchsberechtigten KMU mit 35 Prozent bis zu 4,2 Millionen Euro.
Muss die Forschungszulage vor Projektbeginn beantragt werden?
Nein. Der Antrag auf BSFZ-Bescheinigung kann vor, während oder nach Durchführung des FuE-Vorhabens gestellt werden. Für den späteren Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt müssen allerdings die steuerlichen Festsetzungsfristen beachtet werden.
Können bereits abgeschlossene Entwicklungen gefördert werden?
Grundsätzlich können auch abgeschlossene FuE-Vorhaben berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die relevanten steuerlichen Fristen noch nicht abgelaufen sind.
Ist normale Softwareentwicklung förderfähig?
Nicht automatisch. Auch bei Software müssen insbesondere Neuartigkeit, wissenschaftlich-technische Unwägbarkeit und planmäßiges Vorgehen vorliegen. Eine reine Implementierung bekannter Funktionen oder Standardtechnologien genügt nicht allein.
Kann Auftragsforschung berücksichtigt werden?
Ja. Für nach dem 27. März 2024 beauftragte FuE-Vorhaben können grundsätzlich 70 Prozent des beim Auftraggeber entstandenen Entgelts als förderfähiger Aufwand berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für Auftragsforschung erfüllt sein.
Was gilt für Einzelunternehmer?
Für nachgewiesene eigene FuE-Tätigkeiten eines Einzelunternehmers können seit 2026 100 Euro je Arbeitsstunde als förderfähiger Aufwand angesetzt werden. Die gesetzliche Obergrenze liegt bei 40 Stunden pro Woche.
Gibt es seit 2026 eine Gemeinkostenpauschale?
Ja. Für begünstigte FuE-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, werden zusätzliche Gemein- und Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent der übrigen im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt.
Entwicklungsprojekt auf Forschungszulage prüfen
Ob eine Entwicklung tatsächlich die Voraussetzungen der Forschungszulage erfüllt, lässt sich nicht allein anhand von Branche, Projektvolumen oder Innovationsgrad beurteilen. Entscheidend sind die konkrete technische oder wissenschaftliche Fragestellung, der Stand der Technik, die bestehenden Unwägbarkeiten und das tatsächliche Entwicklungsvorgehen.
PNA International Consult prüft Entwicklungsprojekte auf mögliche Förderfähigkeit und entwickelt daraus bei Eignung eine passende Förderstrategie.
Quellen
- Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG), aktuelle Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025.
- Bundesministerium der Finanzen: Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung.
- Bundesministerium der Finanzen: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026.
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage: Leitfaden zur Antragstellung, Stand 10. Februar 2026.
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage: Hilfen zur Antragstellung.
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage: FAQ und Informationen zum Antragsverfahren.
- Prüfleitfaden der Bescheinigungsstelle Forschungszulage, Stand Oktober 2025.
Stand: Oktober 2026. Förderbedingungen, Rechtslage und Verfahrensvorgaben können sich ändern. Vor einer Förder- oder Investitionsentscheidung sollten die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen und Verfahrenshinweise geprüft werden.